Nullsteuersatz von Photovoltaikanlagen in Deutschland und Österreich
Nullsteuersatz von Photovoltaikanlagen ab 2023 in Deutschland
Der Deutsche Bundestag hat am 2. Dezember 2022 das Jahressteuergesetz 2022 (JstG 2022) beschlossen und der Bundesrat hat diesem Gesetz am 16. Dezember 2022 zugestimmt.
Im JstG 2022 enhält Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen. Eine Maßnahme ist erhebliche Steuererleichterungen für Betreiber von Photovoltaikanlagen ab 1. Januar 2023. Nullsteuersatz gilt für alle Komponenten einer Photovoltaikanlage, wie z. B. Photovoltaikmodule, Wechselrichter oder auch Batteriespeicher, aber diese werden auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert.
(Gilt nur für private Anlagen in Deutschland)
Nullsteuersatz von Photovoltaikanlagen ab 2024 in Österreich
PV-Anlagen mit einer Leistung bis 35 kWp sowie Speicher als Nebenleistung sind seit 1. Jänner 2024 von der Umsatzsteuer befreit. Der Wegfall der Steuer gilt auch für Balkonkraftwerke mit einer gesamten Engpassleistung bis 35 kWp – also Photovoltaikmodule, die auf dem Balkon montiert und meistens mit einer Steckdose verbunden werden. Das bedeutet: Für viele private PV-Anlagen sind keine Förderanträge mehr notwendig. Die Umsatzsteuerbefreiung gilt für die Jahre 2024 und 2025.
(→ Häufig gestellte Fragen zum Nullsteuersatz beantwortet das Bundesministerium für Finanzen (BMF).)
Wie Sie Batterien mit Nullsteuersatz bei Power Queen.de bestellen?
Für deutsche Kunden: Um die Batterie unten mit Nullsteuersatz zu bestellen, müssen Sie die Bedingungen laut § 12 ABS. 3 Nr. USTG (darunten) erfüllen.
* Die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb
einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu
speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen
Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als
erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (Peak) beträgt
oder betragen wird.
-von § 12 ABS. 3 Nr. USTG
Für österreichische Kunden: dass für die ausgewählten Produkte eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 28 Abs. 62 UStG von Österreich gilt.
* das erworbene Produkt auf oder an Gebäuden installiert wird, die Wohnzwecken dienen, von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder von privaten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, genutzt werden, und
die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage 35 Kilowatt (Peak) nicht übersteigt oder nicht übersteigen wird.
-von § 28 Abs. 62 UStG
Derzeit Steuerfreie Produkte
Derzeit sind nur die folgenden BATTERIEN UND MPPT SOLARREGLER für mehrwertsteuerfreie Bestellungen verfügbar.
Bitte beachten Sie, dass die Batterien über die folgenden Links erworben werden müssen und die Liefer- und Rechnungsadresse muss innerhalb von Deutschland und Österreich befinden müssen. Die MwSt.-Rückerstattung in andere Länder ist nicht möglich.
Wir möchten an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinweisen, dass eine Mehrwertsteuerfreie Lieferung Ihrer Bestellung über die oben genannten Batterien nur erfolgt, wenn die gesetzlichen Rahmenbedingungen dies zulassen.
Wenn die Artikel von Ihrer Bestellung die unserer Ansicht nach nicht unter das neue Gesetz enthalten, informieren wir Sie darüber ebenfalls proaktiv und schlagen eine entsprechend angepasste Vorgehensweise vor.
Fragen an Power Queen.de
Fragen & Antworten zum Thema Umsatzteuerbefreiung
Alle Informationen zur Umsatzsteuerbefreiung finden Sie hier:
FAQ von Bundesministerium der FinanzenNullsteuersatz von Photovoltaikanlagen ab 2023 in Deutschland
Der Deutsche Bundestag hat am 2. Dezember 2022 das Jahressteuergesetz 2022 (JstG 2022) beschlossen und der Bundesrat hat diesem Gesetz am 16. Dezember 2022 zugestimmt.
Im JstG 2022 enhält Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen. Eine Maßnahme ist erhebliche Steuererleichterungen für Betreiber von Photovoltaikanlagen ab 1. Januar 2023. Nullsteuersatz gilt für alle Komponenten einer Photovoltaikanlage, wie z. B. Photovoltaikmodule, Wechselrichter oder auch Batteriespeicher, aber diese werden auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert.
(Gilt nur für private Anlagen in Deutschland)
Nullsteuersatz von Photovoltaikanlagen ab 2024 in Österreich
PV-Anlagen mit einer Leistung bis 35 kWp sowie Speicher als Nebenleistung sind seit 1. Jänner 2024 von der Umsatzsteuer befreit. Der Wegfall der Steuer gilt auch für Balkonkraftwerke mit einer gesamten Engpassleistung bis 35 kWp – also Photovoltaikmodule, die auf dem Balkon montiert und meistens mit einer Steckdose verbunden werden. Das bedeutet: Für viele private PV-Anlagen sind keine Förderanträge mehr notwendig. Die Umsatzsteuerbefreiung gilt für die Jahre 2024 und 2025.
(→ Häufig gestellte Fragen zum Nullsteuersatz beantwortet das Bundesministerium für Finanzen (BMF).)
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* Die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb
einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu
speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen
Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als
erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (Peak) beträgt
oder betragen wird.
-von § 12 ABS. 3 Nr. USTG
Für österreichische Kunden: dass für die ausgewählten Produkte eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 28 Abs. 62 UStG von Österreich gilt.
* das erworbene Produkt auf oder an Gebäuden installiert wird, die Wohnzwecken dienen, von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder von privaten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, genutzt werden, und
die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage 35 Kilowatt (Peak) nicht übersteigt oder nicht übersteigen wird.
-von § 28 Abs. 62 UStG
Derzeit Steuerfreie Produkte
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Bitte beachten Sie, dass die Batterien über die folgenden Links erworben werden müssen und die Liefer- und Rechnungsadresse muss innerhalb von Deutschland und Österreich befinden müssen. Die MwSt.-Rückerstattung in andere Länder ist nicht möglich.
Wir möchten an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinweisen, dass eine Mehrwertsteuerfreie Lieferung Ihrer Bestellung über die oben genannten Batterien nur erfolgt, wenn die gesetzlichen Rahmenbedingungen dies zulassen.
Wenn die Artikel von Ihrer Bestellung die unserer Ansicht nach nicht unter das neue Gesetz enthalten, informieren wir Sie darüber ebenfalls proaktiv und schlagen eine entsprechend angepasste Vorgehensweise vor.